Vom Ablauf dieser Vollzugslockerungen hange es ab, ob dem Beschwerdeführer auch weitergehende Progressionsstufen zu gewähren seien. Vor einer Verlegung in den offenen Vollzug sei ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1822 f.).