Gelinge es dem Beschwerdeführer bei begleiteten Urlauben die Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft aufrecht zu erhalten, die notwendige Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten, sich an festgelegte Auflagen zu halten und weiterhin über eine stabile psychische Verfassung bei günstiger therapeutischer Beziehung zu verfügen, würden auch unbegleitete Zeitfenster und später unbegleitete Urlaube infrage kommen. Vom Ablauf dieser Vollzugslockerungen hange es ab, ob dem Beschwerdeführer auch weitergehende Progressionsstufen zu gewähren seien.