schritte wie ein Arbeits- und/oder Wohnexternat gelte (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1776). Die dem Beschwerdeführer attestierten therapeutischen Fortschritte müssten unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade auf ihre Stabilität hin überprüft werden, um ihre Nachhaltigkeit beurteilen zu können.