12 seinem Selbstbestimmungsrecht einschränkten. Sein querulatorisch anmutendes Verhalten zum Thema Verwahrung versus stationäre Massnahme basiere daher auf der narzisstischen Persönlichkeitsdisposition und nicht auf einer Querulanz im engeren Sinne (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1767 f.). Aktuell sei von einer moderaten bis deutlichen, jedoch noch nicht ausreichenden risikosenkenden Verbesserung der Steuerungsfähigkeit deliktsrelevanter Impulse (Selbstkontrolle) auszugehen.