1780). Im bisherigen Massnahmen- und Verwahrungsverlauf habe sich beim Beschwerdeführer eine weitere Auffälligkeit gezeigt, welche der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik zuzuordnen sei: Bei ihm bestehe ein deutlich gesteigertes Autonomiebedürfnis, das im Zwangskontext wegen der damit einhergehenden Einschränkung in der Selbstbestimmung prominent zum Vorschein komme. Bei diesem zentralen Persönlichkeitszug gehe es darum, sich in möglichst vielen Situationen als subjektiv selbstbestimmt handelnd und nicht eingeengt oder gar fremdbestimmt zu erleben.