Diese Einschätzung stehe mit früheren diagnostischen Einschätzungen im Einklang. Die bereits früher diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung habe infolge fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht lege artis abgeklärt werden können. Es lägen jedoch deutliche Hinweise auf eine entsprechende Symptomatik vor. Einhergehend mit früheren Einschätzungen sei tatzeitnah zudem von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) auszugehen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1780).