Dieser hielt in seinem Gutachten vom 29. März 2018 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1697 ff.) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F6.0) gelitten habe, wobei aktuell nur noch von einer Akzentuierung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen auszugehen sei. Diese Einschätzung stehe mit früheren diagnostischen Einschätzungen im Einklang.