11 ge Entlassung aus der Verwahrung zu erfolgen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vollzugsbehörden es in Missachtung der gutachterlichen Empfehlungen unterlassen hätten, ihm – mit Ausnahme von sechs begleiteten Ausgängen – Vollzugslockerungen zu gewähren. Darüber hinaus genüge auch das diagnostizierte geringe Rückfallrisiko für die Fortführung des Freiheitsentzugs nicht (pag. 82 f.).