Einerseits seien die aktuellen Umstände zu beurteilen und andererseits sei zweifelhaft resp. unwahrscheinlich, dass das Obergericht und das Bundesgericht angesichts der veränderten Umstände und präzisierten Rechtsprechung heute identische Entscheide fällen würden (pag. 81). Zur Unverhältnismässigkeit der Verwahrung hielt der Beschwerdeführer fest, dass die 15-jährige Dauer des Freiheitsentzugs von der Vorinstanz nicht (umfassend und erschöpfend) berücksichtigt worden sei. Sie verkenne, dass ab einer gewissen Dauer des Freiheitsentzugs zwingend eine soforti-