Mit Replik vom 17. Juli 2025 (pag. 79 ff.) führte der Beschwerdeführer zu den fehlenden Verwahrungsvoraussetzungen ergänzend aus, dass die Vorinstanz implizit einräume, die Verwahrungsvoraussetzungen seien weggefallen, da er nicht mehr an einer schweren psychischen Störung leide. Der Hinweis, dass sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht in Kenntnis dieser Diagnose die Weiterführung der Verwahrung bestätigt hätten, gehe an der Sache vorbei. Einerseits seien die aktuellen Umstände zu beurteilen und andererseits sei zweifelhaft resp.