Schliesslich drittens sei das aktuelle Vollzugssetting ohne Vollzugslockerungen seit Jahren nicht geeignet, um eine Entlassungsperspektive zu begründen. Die Vollzugsbehörden würden sich beständig über die Empfehlungen des Gutachters hinwegsetzen und auch die gerichtlichen Weisungen des Obergerichts und des Bundesgerichts missachten (pag. 18 ff.). Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 64a Abs. 1 StGB vorliegen würden. Gemäss Gutachter liege die Rückfallgefahr im Falle einer bedingten Entlassung bei lediglich 10 % in drei Jahren und etwa 14 % in neun Jahren.