Sein Grundrechtseingriff wiege deutlich schwerer als die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dies umso mehr, als dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung bei lediglich 10-14 % liege und keine Gefahr für die körperliche oder sexuelle Integrität bestehe. Die für die Fortführung der Verwahrung erforderliche erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz sei vorliegend nicht gegeben (pag. 11 ff.). Schliesslich drittens sei das aktuelle Vollzugssetting ohne Vollzugslockerungen seit Jahren nicht geeignet, um eine Entlassungsperspektive zu begründen.