b StGB nicht mehr erfüllt, da er seit 2018 nicht mehr an einer schweren psychischen Störung leide, was angesichts der (neueren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufhebung der Verwahrung führen müsse (pag. 7 ff.). Zweitens erweise sich die Dauer seines Freiheitsentzugs von fast 15 Jahren angesichts der geringen Schwere der Anlassdelikte und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von nur 30 Monaten als nicht mehr verhältnismässig. Sein Grundrechtseingriff wiege deutlich schwerer als die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.