22. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025; pag. 1 ff.), dass die Fortführung der Verwahrung in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig sei (pag. 6 f.). Erstens seien die Verwahrungsvoraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB nicht mehr erfüllt, da er seit 2018 nicht mehr an einer schweren psychischen Störung leide, was angesichts der (neueren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufhebung der Verwahrung führen müsse (pag.