Auch wenn der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Urteile als zweifelhaft ansehe, habe für die Vorinstanz aufgrund der diesbezüglich unveränderten Ausgangslage kein Anlass bestanden, von den ober- und bundesgerichtlichen Einschätzungen abzuweichen (pag. 66). Weiter hielt die Vorinstanz zu der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit der Verwahrung ergänzend fest, dass sie die Dauer des Freiheitsentzugs im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung durchaus berücksichtigt habe. Auch scheine der Beschwerdeführer zu verkennen, dass bei der Beurteilung der Rückfallgefahr einzig entscheidend sei, dass bei ihm gemäss Gutachter unver-