65). Zu den geltend gemachten fehlenden Verwahrungsvoraussetzungen führte die Vorinstanz ergänzend aus, dass sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht in Kenntnis der aktuellen Diagnosen des Beschwerdeführers die Weiterführung der Verwahrung und damit das Vorhandensein aller Voraussetzungen bestätigt hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Urteile als zweifelhaft ansehe, habe für die Vorinstanz aufgrund der diesbezüglich unveränderten Ausgangslage kein Anlass bestanden, von den ober- und bundesgerichtlichen Einschätzungen abzuweichen (pag.