Schliesslich könne auch aus den Ausführungen des Gutachters, wonach es in Bezug auf den weiteren Verwahrungsvollzug lediglich zwei Möglichkeiten gebe (Suizid oder Vollzugslockerungen mit deutlich herabgesetzten Voraussetzungen), nicht geschlossen werden, die Voraussetzungen der Verwahrung seien nicht mehr erfüllt und die bedingte Entlassung daher umso mehr gerechtfertigt. Die Verwahrung sei nicht bereits dann aufzuheben und der Täter in die Freiheit zu entlassen, wenn (aufgrund seines Verhaltens) keine Vollzugslockerungen oder Therapien durchgeführt werden könnten (2025.SIDGS.110 pag. 93 ff.).