Eine solche sei denn auch im Verlaufsgutachten weder empfohlen noch angedacht worden. Schliesslich könne auch aus den Ausführungen des Gutachters, wonach es in Bezug auf den weiteren Verwahrungsvollzug lediglich zwei Möglichkeiten gebe (Suizid oder Vollzugslockerungen mit deutlich herabgesetzten Voraussetzungen), nicht geschlossen werden, die Voraussetzungen der Verwahrung seien nicht mehr erfüllt und die bedingte Entlassung daher umso mehr gerechtfertigt.