Auch Bewährungshilfe, Weisungen oder Auflagen hätten bei der aktuell nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft keine Aussicht auf Erfolg. Entsprechend sei die verlangte hohe Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in Freiheit in keiner Weise erstellt, weshalb eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung im jetzigen Zeitpunkt nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne. Eine solche sei denn auch im Verlaufsgutachten weder empfohlen noch angedacht worden.