Nach dem Gesagten sei es nicht zu beanstanden, dass die Verwahrung momentan weitergeführt werde, auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund zehneinhalb Jahren im Verwahrungsvollzug und seit mehr als 14 Jahren im Freiheitsentzug befinde und sich die relevanten Anlasstaten im unteren Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades bewegen würden. Der Beschwerdeführer habe Anlasstaten begangen, sei rechtskräftig verwahrt worden und habe es zu einem wesentlichen Teil seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass sich seine Zukunfts- resp. Entlassungsperspektiven nach wie vor im Anfangsstadium befinden würden.