Nach der gerichtlich verweigerten Aufhebung resp. Entlassung aus der Verwahrung habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Verlauf der (weiteren) Vollzugslockerungen wie auch der (weiteren) Therapie und den gesamten Verwahrungsvollzug erschwert. Aktuell sei er an einem Punkt, an dem Lockerungen wieder zu einer Option geworden seien, um ihm Bewährungsfelder zu bieten und so auf