Zur Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der Verhältnismässigkeit der Weiterführung der Verwahrung hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs begleitete Ausgänge absolviert habe. Diese seien aber lediglich anlässlich deren Durchführung klaglos verlaufen, die Vor- und Nachbereitung habe jeweils zu diversen Beschwerden Anlass gegeben. Weiter seien die gutachterlich festgestellten Therapieerfolge positiv zu würdigen.