Schliesslich halte auch die Therapeutin der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ im aktuellen Therapiebericht fest, dass keine Bearbeitung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und damit keine Veränderung des Rückfallrisikos stattgefunden habe (2025.SIDGS.110 pag. 92). Zur Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der Verhältnismässigkeit der Weiterführung der Verwahrung hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs begleitete Ausgänge absolviert habe.