Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er aus den Ausführungen des Gutachters, wonach das moderate Rückfallrisiko für Gewaltdelikte maximal leichte physische und schwere psychische Gewalt, aber keine anhaltenden physischen Schädigungen der Opfer betreffe, etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle. Schwere psychische Gewalt reiche in Bezug auf die Anlassdelikte von Art. 64 Abs. 1 StGB aus. Schliesslich halte auch die Therapeutin der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.__