Gemäss dem Verlaufsgutachten liege beim Beschwerdeführer unverändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für einschlägige Delinquenz vor. Dass dieses Rückfallrisiko für die Weiterführung der Verwahrung ausreiche, sei letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er aus den Ausführungen des Gutachters, wonach das moderate Rückfallrisiko für Gewaltdelikte maximal leichte physische und schwere psychische Gewalt, aber keine anhaltenden physischen Schädigungen der Opfer betreffe, etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle.