terhin eine relevante Rückfallgefahr bestehe. Da sich die gestellten Diagnosen seither nicht verändert hätten, bestehe kein Anlass, aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, die Verwahrung aufzuheben. Dasselbe gelte für die Rückfallgefahr, welche sich nicht verändert habe. Gemäss dem Verlaufsgutachten liege beim Beschwerdeführer unverändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für einschlägige Delinquenz vor.