74 ff.), dass im Verfahren betreffend die zweite jährliche Prüfung der Verwahrung sowohl die SID als auch das Obergericht des Kantons Bern und das Bundesgericht in Kenntnis des Gutachtens vom 29. März 2018 und den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an keiner schweren psychischen Störung mehr leide, das weitere Vorliegen der Verwahrungsvoraussetzungen bestätigt hätten. Insbesondere das Obergericht habe damals festgehalten, dass die Qualifizierung der psychischen Erkrankung bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung in den Hintergrund trete, namentlich soweit wei-