8 stehenden Rückfallgefahr ausserhalb des strukturierten Rahmens seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aktuell nicht gegeben (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3210). 21.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 pag.