henden Rückfallgefahr ausreichend zu begegnen. Ein ambulantes Setting sei im Hinblick auf das öffentliche Sicherheitsinteresse unzureichend. Die Weiterführung der Verwahrung erweise sich demnach als verhältnismässig (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3209). Zusammenfassend sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Es seien keine Fortschritte feststellbar, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. In Anbetracht der nach wie vor be-