Demgegenüber hätte ein Rückfall angesichts der beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellten Gewalt- und Waffenaffinität und seiner unkontrollierten Impulsivität eine schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität der Opfer zur Folge. In Anbetracht dessen, dass bisher keine Möglichkeiten bestanden hätten, anlässlich von Vollzugslockerungen zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Persönlichkeitsproblematik Fortschritte gemacht habe, seien nach wie vor keine milderen Massnahmen als die Weiterführung der Verwahrung im eng strukturierten Setting vorhanden, um der von ihm ausge-