Es bestehe nach wie vor eine Rückfallgefahr bei einer allfälligen bedingten Entlassung, welcher auch nicht mittels Anordnung von Weisungen begegnet werden könne. Deshalb könne eine bedingte Entlassung zurzeit nicht verantwortet werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3208 f.). Die Weiterführung der Verwahrung greife stark in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein. Demgegenüber hätte ein Rückfall angesichts der beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellten Gewalt- und Waffenaffinität und seiner unkontrollierten Impulsivität eine schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität der Opfer zur Folge.