sechs doppelbegleiteten Ausgängen hätten gewährt werden können, sei in erster Linie auf das Verhalten bzw. Nichtkooperieren des Beschwerdeführers zurückzuführen. In Anbetracht der festgestellten eingeschränkten Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers und aufgrund der fehlenden Erfahrungen im Rahmen von Vollzugslockerungen könne heute nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Es bestehe nach wie vor eine Rückfallgefahr bei einer allfälligen bedingten Entlassung, welcher auch nicht mittels Anordnung von Weisungen begegnet werden könne.