Sie führten hierzu insbesondere aus, dass die von gutachterlicher Seite her empfohlenen und auch im Interesse der Vollzugsbehörde stehenden Vollzugslockerungen (namentlich Ausgänge/Urlaube, Versetzung in ein offenes Vollzugssetting sowie Wohn- und Arbeitsexternat) im Sinne eines Stufenprogramms einer bedingten Entlassung vorauszugehen hätten, um einerseits die dem Beschwerdeführer attestierten therapeutischen Fortschritte in einem gelockerten Setting zu überprüfen und andererseits ihn schrittweise auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Dass diese Lockerungsschritte bisher nur sehr bedingt in Form von