1996 ff.). Es hielt aber fest, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu überprüfen sein werde und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln sei. Entsprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen seien aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2023). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2019 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2127 ff.).