1129 ff.). Das Urteil wurde am 11. Februar 2011 durch das Obergericht des Kantons Bern bestätigt (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1159 ff.). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde am 5. März 2013 durch das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (heute Amt für Justizvollzug [AJV]) wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und es wurde beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anordnung einer Verwahrung beantragt (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1348 ff.). Dieses ordnete die Verwahrung am 23. Oktober 2013 gestützt auf Art.