ausser Acht gelassen und somit den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte, könnte dieser Mangel ohne Weiteres oberinstanzlich geheilt werden (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Bst. a VRPG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2012 vom 8. August 2012 E. 2 sowie VRPG Kommentar-HERZOG, a.a.O., N 5 und 31 zu Art. 80 VRPG). Angesichts dessen hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 und 6, Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Abs. 1 StGB in ihrer Entscheidung genügend berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.