sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Weiter war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 92 E. 4.5, pag. 93 f. E. 5.2 und pag. 94 f. E. 5.3 f. des angefochtenen Entscheids). Eine materielle Prüfung der Gewährung von Vollzugslockerungen und des Antrags auf Aussenarbeit durfte unterbleiben, da diese nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. Soweit die Vorinstanz dennoch Tatsachen