72 Abs. 2 VRPG). Dies hat vorliegend auch für die besagten Entscheide zu gelten, soweit deren Feststellungen und Erwägungen nach wie vor aktuell sind. Die Entscheide ergingen in gleicher Sache und hatten dieselben Fragen zum Gegenstand; geprüft wurden dieselben Elemente gestützt auf dieselben Akten. Die Vorinstanz hat die sich seither veränderten Umstände gewürdigt und ihre eigenen Überlegungen dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorgehens ein Nachteil erwachsen resp. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.