92 E. 4.4 f.). Ausführlicher prüfte sie unter Berücksichtigung der zuvor einlässlich dargelegten Gutachten, Berichte und Stellungnahmen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und die Verhältnismässigkeit bei Weiterführung der Verwahrung (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 93 E. 5.2 ff.). Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz zur Begründung mitunter auf Erwägungen des Obergerichts des Kantons Bern sowie des Bundesgerichts betreffend die damalige Beurteilung der bedingten Entlassung stützt und diese wiedergibt. Dieses Vorgehen ist indes zulässig.