In der Folge konkretisierte die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 StGB anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wobei sie die betreffenden Urteile inkl. Angabe der einschlägigen Erwägungen aufführte. Die Vorinstanz machte sodann – wenn auch eher kurz – deutlich, ihrer Ansicht nach seien die Verwahrungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 92 E. 4.4 f.).