a StGB] oder dass er aufgrund einer mit der Tat in Zusammenhang stehenden anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht [Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB]) und die Aufhebung der Verwahrung (fehlende Voraussetzungen [Art. 56 Abs. 6 StGB] und zu erwartende Bewährung in Freiheit [Art. 64a Abs. 1 StGB]). In der Folge konkretisierte die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art.