18. Vorab führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid die einschlägigen Bestimmungen von Art. 56 Abs. 6, Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Abs. 1 StGB auf. Dabei nannte sie die zu prüfenden Voraussetzungen für die Anordnung (Anlasstat und ernsthafte Befürchtung, dass der Täter aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände weitere Taten dieser Art begeht [Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB] oder dass er aufgrund einer mit der Tat in Zusammenhang stehenden anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art.