17. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen.