Zudem übersehe die Vorinstanz, dass ihre Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im angefochtenen Entscheid widersprüchlich und rechtswidrig seien. Sie halte zwar fest, dass die konkrete Ausgestaltung des weiteren Verwahrungsvollzugs von entscheidender Relevanz für die Verhältnismässigkeitsprüfung sei, setze sich damit aber unter dem Hinweis, das Vollzugssetting und die Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen seien nicht Verfahrensgegenstand, nicht auseinander. Abschliessend erwähnt der Beschwerdeführer, dass er die Verletzung des rechtlichen