Vielmehr habe sie sich auch mit denjenigen Vorbringen zu befassen, auf die sie keine Antwort oder Gegenargumente habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Wegfall der schweren psychischen Störung als zwingende Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme oder der Verhältnismässigkeit der Weiterführung des Verwahrungsvollzugs auseinandergesetzt. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass ihre Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im angefochtenen Entscheid widersprüchlich und rechtswidrig seien.