15. In seiner Replik vom 17. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er stimme der Vorinstanz zu, dass nicht die Quantität einer Begründung relevant sei, sondern deren Qualität. Es sei aber unklar, was die Vorinstanz daraus ableiten wolle. Weiter ergebe sich aus der von der Vorinstanz wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass sich die entscheidende Instanz nur mit denjenigen Vorbringen auseinandersetzen dürfe, die ihr genehm seien und die sie glaube, widerlegen zu können. Vielmehr habe sie sich auch mit denjenigen Vorbringen zu befassen, auf die sie keine Antwort oder Gegenargumente habe.