Weiter dürfe sich die entscheidende Instanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft seien. Schliesslich sei die Begründungspflicht nur dann verletzt, wenn auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingegangen worden sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei (pag. 65 f.).