14. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 entgegnete die Vorinstanz, dass der relevante Sachverhalt bei der Begründung eines Entscheids zwingend darzulegen sei und es nicht auf die Quantität der Begründung, sondern auf deren Qualität ankomme. Weiter dürfe sich die entscheidende Instanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft seien.