Dem Beschwerdeführer (und dessen Rechtsvertreter) sei es inhaltlich nicht möglich, zu erkennen und nachzuvollziehen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid habe leiten lassen. So sei beispielsweise unklar, weshalb die Vorinstanz die Empfehlungen des Gutachters für unerheblich empfunden und sich ohne Begründung darüber hinweggesetzt habe (pag. 5 f.).