13. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, der Beschwerdeentscheid vom 31. März 2025 genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Von den 28 Seiten des angefochtenen Entscheids würden sich rund 14 Seiten zum Sachverhalt und lediglich 4,5 Seiten zur Frage der (bedingten) Entlassung aus der Verwahrung äussern. Die Vorinstanz befasse sich nur eingeschränkt und selektiv mit den Rügen des Beschwerdeführers.